Satzung

Satzung des Vereins UWG – Freie Wähler Neumarkt-St.Veit

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung

1. Der Verein UWG – Freie Wähler Neumarkt-St.Veit ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Neumarkt-St.Veit zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.

2. Deshalb beteiligt sich die UWG – Freie Wähler Neumarkt-St.Veit an den Wahlen zum Stadtrat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetztes unter nachfolgendem Namen UWG – Freie Wähler Neumarkt-St.Veit auf.

3. Der Verein UWG – Freie Wähler Neumarkt-St.Veit e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Neumarkt-St.Veit.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 34 Nr. 2b EStG. Zweck des Vereins ist es insbesondere, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen zum Kreistag des Landkreises Mühldorf a. Inn und zum Stadtrat der Stadt Neumarkt-St.Veit teilzunehmen sowie an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit, sowie weiter voraus, daß der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ( § 4 ) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.

2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß die Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.

§ 4 Vorstandschaft

Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister. Ferner können Beiräte beigestellt werden.

§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung ( § 7 ) auf jeweils drei Jahre gewählt. Der dreijährige Wahlturnus beginnt im Jahre 1998. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

5. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.

6. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung ( § 9 ) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie unterscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters ( § 9 ) nach Anhörung der Revisoren ( § 7 Abs. 6 Satz 1 ).

7. Die Reihenfolge der Kandidaten für die Kommunalwahlen wird in geheimer Wahl (schriftlich) von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Beiträge, Spenden

Der laufende Jahresbeitrag, der im Rahmen des § 34 g EStG eine steuerlich abzugsfähige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Beträge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks bei.

§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen. Die Buchführungsunterlagen sowie die Jahresrechnung sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 11 Auflösung

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder des Vereins bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ( § 7 Abs. 1 ) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Stadt zu, die es einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Neumarkt-St.Veit, den 31.7.1996