{"id":47,"date":"2016-08-30T15:39:18","date_gmt":"2016-08-30T13:39:18","guid":{"rendered":"http:\/\/uwg-neumarkt-sankt-veit.de\/?page_id=47"},"modified":"2016-09-06T00:24:05","modified_gmt":"2016-09-05T22:24:05","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/uwg-neumarkt-sankt-veit.de\/?page_id=47","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h1>Satzung des Vereins UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit<\/h1>\n<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Zielsetzung<\/p>\n<p>1. Der Verein UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener B\u00fcrger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Neumarkt-St.Veit zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der B\u00fcrgerschaft einzuwirken.<\/p>\n<p>2. Deshalb beteiligt sich die UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit an den Wahlen zum Stadtrat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als \u00fcberparteiliche freie W\u00e4hlergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetztes unter nachfolgendem Namen UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit auf.<\/p>\n<p>3. Der Verein UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Neumarkt-St.Veit.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Zweck<\/p>\n<p>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar Zwecke im Sinne des \u00a7 34 Nr. 2b EStG. Zweck des Vereins ist es insbesondere, mit eigenen Wahlvorschl\u00e4gen an den Wahlen zum Kreistag des Landkreises M\u00fchldorf a. Inn und zum Stadtrat der Stadt Neumarkt-St.Veit teilzunehmen sowie an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/p>\n<p>1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung und setzt Vollj\u00e4hrigkeit, sowie weiter voraus, da\u00df der Eintretende keiner politischen Partei angeh\u00f6rt. Die Eintrittserkl\u00e4rung wird mit der Best\u00e4tigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand ( \u00a7 4 ) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.<\/p>\n<p>2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn es gegen die in \u00a7\u00a7 1, 2 aufgef\u00fchrten Grunds\u00e4tze verst\u00f6\u00dft oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschlu\u00df hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, da\u00df die Mitgliederversammlung \u00fcber den Ausschlu\u00df entscheidet.<\/p>\n<p>3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Vorstandschaft<\/p>\n<p>Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftf\u00fchrer, Schatzmeister. Ferner k\u00f6nnen Beir\u00e4te beigestellt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft<\/p>\n<p>Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Wahl der Vorstandschaft<\/p>\n<p>Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung ( \u00a7 7 ) auf jeweils drei Jahre gew\u00e4hlt. Der dreij\u00e4hrige Wahlturnus beginnt im Jahre 1998. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, da\u00df auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder \u00fcber mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Mitgliederversammlung<\/p>\n<p>1. In jedem Gesch\u00e4ftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.<\/p>\n<p>2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverz\u00fcglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins gef\u00e4hrdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck ge\u00e4ndert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1\/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.<\/p>\n<p>3. Die satzungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.<\/p>\n<p>4. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefa\u00dft.<\/p>\n<p>5. \u00dcber die gefa\u00dften Beschl\u00fcsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, da\u00df die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.<\/p>\n<p>6. Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die j\u00e4hrlich die Kassenpr\u00fcfung ( \u00a7 9 ) vornehmen und der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis zu berichten haben. Sie unterscheidet \u00fcber die Entlastung der Vorstandschaft, \u00fcber die des Schatzmeisters ( \u00a7 9 ) nach Anh\u00f6rung der Revisoren ( \u00a7 7 Abs. 6 Satz 1 ).<\/p>\n<p>7. Die Reihenfolge der Kandidaten f\u00fcr die Kommunalwahlen wird in geheimer Wahl (schriftlich) von der Mitgliederversammlung bestimmt.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Beitr\u00e4ge, Spenden<\/p>\n<p>Der laufende Jahresbeitrag, der im Rahmen des \u00a7 34 g EStG eine steuerlich abzugsf\u00e4hige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Betr\u00e4ge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks bei.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Aufgaben des Schatzmeisters<\/p>\n<p>Der Schatzmeister hat \u00fcber die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu f\u00fchren und mindestens einmal j\u00e4hrlich in einer Mitgliederversammlung dar\u00fcber Rechnung zu legen. Die Buchf\u00fchrungsunterlagen sowie die Jahresrechnung sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Satzungs\u00e4nderungen<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. \u00dcber sie ist mit einer 3\/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Aufl\u00f6sung<\/p>\n<p>1. Beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung die Aufl\u00f6sung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3\/4 der erschienen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, da\u00df die Mitglieder des Vereins bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ( \u00a7 7 Abs. 1 ) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdr\u00fccklich hingewiesen worden sind.<\/p>\n<p>2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.<\/p>\n<p>3. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins f\u00e4llt sein gesamtes Verm\u00f6gen der Stadt zu, die es einem gemeinn\u00fctzigen Zweck zuzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Inkrafttreten<\/p>\n<p>Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.<\/p>\n<p>Neumarkt-St.Veit, den 31.7.1996<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Vereins UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit \u00a7 1 Name, Sitz und Zielsetzung 1. Der Verein UWG &#8211; Freie W\u00e4hler Neumarkt-St.Veit ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener B\u00fcrger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Neumarkt-St.Veit zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der B\u00fcrgerschaft einzuwirken. 2. 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